Abgesehen vom Ordnungswidrigkeitenrecht, umfasst dieser Bereich vornehmlich die Schadensregulierung von Straßenverkehrsunfällen. Hierzu lässt sich zusammenfassend lediglich festhalten, dass ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe meistens erhebliche Schadenspositionen zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verschenkt werden, da der nicht anwaltlich vertretene Geschädigte häufig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ernstgenommen wird oder es kommt zu erheblichen Verzögerungen.
In diesem Zusammenhang sei ferner hervorgehoben, dass im Falle des Obsiegens – sowohl im außergerichtlichen, als auch im gerichtlichen Verfahren – die Kosten der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich von der Gegenseite, d. h. vornehmlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden! Da die meisten Verkehrsteilnehmer eine Rechtsschutzversicherung haben, die fast immer auch diesen Bereich mit abdeckt, sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung jedenfalls nicht von den Mandanten selbst zu tragen sind.
Rechtsanwälte Claus, Grupp & Partner
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