Im Bereich des Steuerstrafrechts stellt sich regelmäßig die Frage nach der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Hierzu einige Informationen von Herrn Rechtsanwalt Stefan Kristen:
Die strafbefreiende Selbstanzeige
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige werden bisher nicht angegebene Einkünfte berichtigt. Es müssen sämtliche nicht angegebenen Einkünfte angegeben werden, eine Teilselbstanzeige ist nicht mehr möglich.
Durch die Selbstanzeige müssen Sie das Finanzamt in die Lage versetzen, hieraus bereits Änderungsbescheide erlassen zu können.
Weitere Voraussetzung einer Strafbefreiung ist die pünktliche Zahlung der nachgeforderten Steuer innerhalb der gesetzten Frist.
Zu beachten ist, dass keine Strafbefreiung eintritt, wenn
- ein Betriebsprüfer erschienen ist,
- die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt
gegeben worden ist, - die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen
Seite entdeckt war.
Diese ersten Hinweise sind nicht vollständig, da jeder einzelne Fall ist gesondert zu beurteilen ist. Kleinste Fehler können sehr teuer werden!
Sollte die Steuerfahndung vor Ihrer Tür stehen, gilt es folgendes zu beachten:
Steuerfahndung
Sollte die Steuerfahndung bei Ihnen auftauchen und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen durchführen, gilt es für Sie oder Ihre Mitarbeiter folgendes zu beachten:
1. Unverzügliche Information der Geschäftsführung vom Eintreffen der Steuerfahndung verbunden mit dem Hinweis an den Beamten, auf die Geschäftsführung zu warten.
2. Keine Angaben zur Sache machen, weder seitens der Geschäftsführung noch seitens der Mitarbeiter
3. Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung signalisieren
4. Unterlagen nicht freiwillig, sondern nur im Rahmen einer Beschlagnahmeanordnung herausgeben.
5. Unverzügliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Kristen.