Erbrecht

 

Eines in unserem Leben ist sicher: Es endet irgendwann. Was im Tode mit uns geschieht, muss jeder Einzelne für sich selbst beantworten. Aber mit einem Todesfall werden auch ganz schlichte materielle Konsequenzen ausgelöst. Vermögen wird vererbt, gleich ob und wie man es will. Dies geschieht nach den Vorschriften des Erbrechts. Die Erben, bzw. die Erbberechtigten müssen sich dann mit dem materiellen Nachlass des Verstorbenen auseinandersetzen. Dies kann sich auf verschiedene Weisen darstellen:

Gesetzliche Erbfolge

Soweit der Erblasser keine Verfügungen von Todeswegen getroffenen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diesbezüglich sieht das Gesetz eine strenge Regelung dahingehend vor, dass die nächsten Blutsverwandten (in erster Linie die Kinder) und Ehepartner die gesetzlichen Erben sind. Wer diesbezüglichen Streit zwischen den Erben vermeiden möchte, oder aber seinen Nachlass anders verteilen möchte, hat die Möglichkeit ein Testament zu errichten. Hierbei ist vieles zu beachten.

Testament

Die sogenannte gewillkürte Erbfolge verlangt ein handschriftliches Testament des Erblassers, welches auch nach Ort und Zeit konkretisiert ist und insbesondere vom Erblasser handschriftlich unterzeichnet worden ist. Weitere Möglichkeiten sind Erbverträge und notarielle Testamente. Gerade bei größerem Vermögen und vorhandenen Immobilien empfiehlt es sich dringend eine testamentarische Erbfolge festzulegen, die nicht unbedingt die gesetzliche Erbfolge abändern muss, aber doch die einzelnen näheren Umstände und Arten der Vermögensübertragung regeln sollte. Diesbezüglich ist dringend die Inanspruchnahme eines erbrechtlich geschulten Beraters zu empfehlen. Die Erfahrung zeigt, dass zunächst wenige Menschen ein Testament errichten (schätzungsweise 10 % bis 20 %), aber leider auch bei vorhandenen Testamenten viele Fehler gemacht, ausfüllungsbedürftige Erklärung abgegeben oder auch nur schwer zu bestimmende Verfügungen getroffenen werden. Dies führt dann nicht selten zu großen Streitereien zwischen den erbberechtigten Personen.

Nicht zuletzt auch die Enterbung einzelner erbberechtigter Personen und deren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt in aller Regel zu erheblichen, teuren und emotional zu Zerwürfnissen führenden Rechtsstreiten.

Es ist daher dringend zu empfehlen, ein Testament zu errichten, wenn entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind.

Pflichtteilsansprüche

Soweit erbberechtigte Personen enterbt wurden, besitzen diese nach dem Gesetz einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts beläuft. Es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Soweit also insbesondere Immobilienvermögen vererbt wurde und die Erben mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert werden, sind diese merkantilen Ansprüche häufig nicht zu befriedigen und führen zu einer das Vermögen zerschlagenden Erbauseinandersetzung.

Pflichtteilsansprüche

Aber auch der Umstand, ob ein Erbe überhaupt angenommen oder ausgeschlagen werden soll, bedarf der gründlichen Überprüfung. Nicht selten sind die Erben überrascht, wenn ein anscheinend stattliches Vermögen, welches insbesondere aus Immobilien oder Geschäftsanteilen besteht, erwartungsfroh in Besitz genommen wird und es sich dann aber herausstellt, dass das ganze Vermögen mit den Wert der Immobilien übersteigenden Schulden belastet ist.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Claus.

Steuerliche Konsequenzen

Bislang will der Gesetzgeber noch, dass die Erben entsprechend Ihrem Verwandtschaftsgrad unterschiedlich stark Erbschafts- und Schenkungssteuer zu bezahlen haben. Die direkten Abkömmlinge des Erblassers und der Ehepartner profitieren dabei von hohen Freibeträgen. Weiter entfernte Angehörige oder gar außenstehende Dritte werden, wenn sie Erben sind, dagegen zum Teil extrem durch das Erbe belastet und haben so hohe Erbschaftssteuern zu leisten, so dass das zunächst vermeintlich stolze Erbe zu einem kleinen Andenken schrumpft. Auch hier gilt es mit gestalterischen Maßnahmen zu Lebzeiten vorzubeugen.

 

Rechtsanwaltskosten

Die vorausgegangenen Punkte sollen nur einen kurzen Anriss des Erbrechtes darstellen. Wir beraten Sie in den einzelnen Punkten vor einem Erbfall, bei Schenkungen, die in Anbetracht einer möglichen Erbschaft zu Lebzeiten getätigt werden und auch im Falle von Pflichtteilsansprüchen bei der Abwehr, bzw. Geltendmachung.

Die hierfür anfallenden Kosten werden nicht selten falsch dargestellt. Wir beraten Sie gerne bereits vor Mandatsannahme über die voraussichtlichen Kosten. Diese richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Lediglich in besonders aufwendigen Fällen und bei außergewöhnlichen Fallkonstellationen erlauben wir uns Honorarvereinbarungen vorzunehmen. Auch dies setzt dann allerdings Ihr Einverständnis und die vertragliche Vereinbarung voraus. Darüber hinaus beraten wir Sie auch gerne über die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Weitergehende Beratung

Auch hinsichtlich anderer übergreifender Fragen des Erbrechtes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dabei bieten wir unsere Hilfe für den konkreten Todesfall und die organisatorische Abwicklung an. Hierfür bieten wir auch Checklisten an. Darüber hinaus vertreten wir Sie selbstverständlich in Erbscheinsangelegenheiten und Fragen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Carsten C. Claus.

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